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Wie kann ich Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Tipps von der Expertin.

Von: Gudula Wolf

 

Mein Onkel hat eine leichte Demenz. Mit seinen 83 Jahren lebt er mit der Tante in einem kleinen Haus mit Garten. Sie hatte vor 2 Jahren einen Herzinfarkt und ist nicht so belastbar. Vor einer Woche ist der Onkel  in seinem Garten gestürzt und musste im Krankenhaus operiert werden. Brüche am Oberschenkel und Unterarm. Die Tante ist ganz verzweifelt. Der Onkel ist verwirrter geworden, die Wunden heilen schlecht. Die Entlassung und eine Anschluss-Rehabilitation stehen bevor.

 

 

Viele Fragen. Kann der Onkel jemals wieder in sein Haus zurück, oder muss er in ein Pflegeheim? Wer finanziert die Pflege und wie wird ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt? Was muss geschehen, damit Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst oder ein selbstorganisiertes Helfer*innen- Netzwerk zu Hause finanziert werden kann? Welche Unterstützung bekommt man, um seine Wohnung an seine Pflegesituation anzupassen?

Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Langsam oder ganz plötzlich werden selbständige Menschen pflegebedürftig. Familienangehörige, Freunde und Bekannte werden so zu pflegenden Helfer*innen und kümmern sich um die Versorgung ihrer Pflegebedürftigen. Um die Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige und Ihren Angehörigen in der häuslichen Versorgung zu verbessern, wurden die Leistungen der Pflegeversicherung in den letzten Jahren erweitert.

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es weitere Neuerungen. Mit dem  Pflegepersonal-Stärkungsgesetz haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen finanziellen Anspruch auf ärztlich verordnete Taxifahrten zu ihren ambulanten Ärzt*innen. Es gilt für alle Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich schwerbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“(Hilflosigkeit) haben. Ebenso für alle pflegebedürftigen Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5. Bei Pflegebedürftigen, die einen Pflegegrad 3 haben, muss eine „zusätzliche dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität“ vorliegen.

Weitere Fragen? Nutzen Sie den Expertenchat zum Thema!

Am 28. März 2019 findet in der Zeit von 14:00 bis 15:30 Uhr ein Expertenchat zu Themen rund um die Pflegebedürftigkeit statt. Interessierte und betroffene Personen können sich mit einer Expertin zu Fragen der Beantragung von Leistungen aus der Pflegeversicherung, den Ablauf einer Begutachtung, Widerspruchsverfahren sowie Leistungen der Pflegeversicherung in einem Chat austauschen.

Treten Sie hier, auch ohne Registrierung, dem Expertenchat bei.

Neu ist auch der Anspruch für pflegende Angehörige, die eine Rehabilitation benötigen. Es kann nun ausgesucht werden, ob eine ambulante oder stationäre Rehabilitation stattfinden soll. Bei einem  stationären Aufenthalt kann die pflegebedürftige Person ohne häuslichen Organisationsaufwand in die Einrichtung mitgenommen werden. Sollte die Klinik die Betreuung nicht organisieren können, muss im Vorfeld die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts koordinieren.  

Wie können Pflegeleistungen der Pflegeversicherung bezogen werden?

1. Antragsstellung

Der erste Schritt ist die Antragsstellung. Die Pflegeversicherung ist immer bei der Krankenkasse angesiedelt. Einfach bei der  Krankenkasse der pflegebedürftigen Person anrufen und einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung anfordern.

2. Begutachtung der Situation

Jetzt folgt der zweite Schritt. Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein anderes Begutachtungsunternehmen die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Dazu meldet sich eine Pflegefachkraft oder eine Ärztin oder ein Arzt(Gender???) und vereinbart einen Hausbesuch.

3. Möglichkeit des Widerspruchs

Jetzt kann ein dritter Schritt überlegt werden. Spätestens fünf Wochen, nachdem die Pflegekasse den  Antrag erhalten hat, muss sie das Ergebnis über die Einstufung in einen Pflegegrad mitteilen. Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides und muss schriftlich bei der Pflegekasse erfolgen.

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